Geröllheimer-Team e.V.
S A T Z U N G
des Geröllheimer-Team e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 10.11.2000 in Unterankenreute gegründete Club führt den Namen: „Geröllheimer-Team e.V.“. Er hat seinen Sitz in 88281 Unterankenreute und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm (VR 550941) eingetragen.
2. Der Club ist Ortsclub im ADAC Württemberg e.V.
3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit
1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Clubs ist die Förderung und Wahrnehmung der Interessen des Motorsports und der Jugendpflege.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Förderung motorsportlicher Übungen und Leistungen
b) Die Hinführung der Jugend zum demokratischen Verhalten, sowie zu selbständigem Denken und Handeln im öffentlichen Leben und Beruf.
c) Aktive Betätigung auf dem Gebiet des Jungendsports und der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen.
d) Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendgruppen und Vereinen durch regelmäßige sportliche und gesellige Veranstaltungen
e) Regelmäßige Teilnahme an Motorsportveranstaltungen im In- und Ausland
f) Die Ausübung des Sports bzw. bei der Durchführung von Clubveranstaltungen wird die kameradschaftliche und der faire Umgang der Clubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern gefördert. Der Club trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Clubs kann werden, wer sich zu dieser Satzung bekennt und wer an den Zwecken und Zielen des Clubs interessiert ist. Ordentliche Mitglieder können nur Volljährige sein.
2. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliche Mitglieder des Clubs und haben die gleichen Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
3. Zu Ehrenmitglieder kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 4 Aufnahme
1. Die Aufnahme in den Club muss bei diesem beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
§ 5 Beiträge
1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.
2. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder gemäß §3 Ziffer 2 sind beitragsfrei.
3. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
4. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende erfolgen.
3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn:
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b) ein Mitglied den Bestrebungen des Clubs fortwährend und schwerwiegend zuwiderhandelt, sein Ansehen vorsätzlich schädigt oder wiederholt schweren Anstoß erregt oder es wiederholt Anlass zu vereinsschädigenden Streitigkeiten gibt oder
c) die Streichung eines Mitgliedes im Interesse der Körperschaft notwendig erscheint.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes nach § 6 Ziffer 3 b) und c) kann nur nach eingehender Klärung des Falles, durch Beschluss des Vorstandes, erfolgen. Das betreffende Mitglied hat das Recht, vor dem endgültigen Beschluss gehört zu werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied, durch eingeschriebenen Brief (des Vorstandes) mitzuteilen.
5. Gegen den Ausschluss kann durch das Mitglied innerhalb eines Monats, schriftlich Einspruch beim Vorstand, eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist der Ausschluss rechtswirksam.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder des Clubs haben die gleichen Pflichten. Oberster Grundsatz ist demokratisches Denken und Handeln in allen Angelegenheiten.
2. Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen, sowie den Club zu fördern, im Rahmen der satzungsmäßigen Möglichkeiten.
3. Zu den Rechten und Pflichten aller Mitglieder gehören:
a) sich für die Verwirklichung der Ziele des Clubs nach besten Kräften einzusetzen.
b) Die strikte Einhaltung ordnungsgemäß gefasster Beschlüsse der Körperschaftsorgane.
c) Die tatkräftige Unterstützung des Vereins zur Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele.
d) Aktive Beteiligung an Veranstaltungen des Clubs.
§ 8 Organe
Die Organe des Clubs sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie findet jährlich statt und wird durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Mail oder durch das Mitteilungsblatt der Gemeinde Schlier mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen
e) Voranschlag für das Geschäftsjahr
f) Anträge mit Inhaltsangabe
g) Verschiedenes
§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§3 Ziffer 2) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Ortsclubs.
3. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
4. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
5. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung in Schrift- oder in Textform beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Nieder-schrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.
§ 12 Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1) 1. Vorsitzender
2) 2. Stellvertretende Vorsitzender
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
Dem engeren Vorstand nach Ziffer 1 und
3) Vorstand für Finanzen
4) Schriftführer
5) Sportleiter
3. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch den engeren Vorstand vertreten (bestehend aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden). Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
4. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sitzungen des Vorstandes können mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder auch als Telefon- oder Videokonferenzen oder in ähnlichen Verfahren durchgeführt werden. Der Vorstand kann einen Beschluss auch ganz oder teilweise schriftlich, auch per E-Mail oder auf den im vorstehenden Satz genannten Kommunikationswegen fassen, wenn zugleich mit diesem Beschluss alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung ihre Zustimmung erteilen. Der Beschluss des Vorstands ist bei der darauffolgenden Vorstandssitzung in das Protokoll auf-zunehmen.
5. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Die Mitglieder scheiden wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann im darauffolgenden Jahr die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
7. Die Haftung der Vorstandsmitglieder bei Wahrnehmung ihrer Pflichten ist gegenüber dem Club und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der Anspruchsteller.
8. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzende zulässig.
§ 13 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 14 Vergütungen
1. Das Amt des Vorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz, der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen.
3. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.
§ 15 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
§ 17 Vermögensverwendung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Clubs zur Hälfte an die Gemeinde Schlier und zur anderen Hälfte an die ADAC Stiftung, München. Beide müssen es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden.
§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten, als Club-Mitglied, ist Ravensburg.
§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am von der Mitgliederversammlung beschlossen.